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Das Vergaberecht ist ein Sonderrecht, das die Beschaffung von Leistungen – auch aus der IT – durch die öffentliche Hand regelt. Es soll einen diskriminierungsfreien Wettbewerb einerseits und den Zuschlag für das wirtschaftlichste Angebot andererseits sicherstellen. Daher verlangt es, dass Behörden grundsätzlich Beschaffungen im Wege der öffentlichen Ausschreibung vornehmen. Das Ausschreibungsverfahren ist stark formalisiert, seine Rechtsquellen sind zersplittert und unübersichtlich. Hinzu kommt, dass das Vergaberecht stark europarechtlich beeinflusst wird und ständigen Gesetzesänderungen unterliegt. Daher hat es die öffentliche Hand als Auftraggeber aber auch der private Bieter schwer, „alles richtig“ zu machen.
Soll zum Beispiel ein komplexes IT-System beschafft oder abgelöst werden, kann ein derartiger Auftrag die Lieferung von Hardware, die Erstellung oder Anpassung von Software, Wartung, Beratung, Planung, Schulung etc. enthalten. Trotzdem muss die Behörde ein rechtssicheres Vergabeverfahren durchführen und der Unternehmer ein ordnungsgemäßes und wertungsfähiges Angebot abgeben, wenn er den Auftrag erhalten will.
Damit stellen sich für beide Seiten elementare vergaberechtliche Fragen:
Auch bei der öffentlichen Vergabe zeigt sich somit, dass Auftraggeber- und Bieterseite gut beraten sind, rechtliche Unterstützung in
Anspruch zu nehmen. Ein fehlerhaftes Vergabeverfahren kann sehr viel Zeit und Geld kosten, wenn ein nicht berücksichtigter Bieter gegen
das Verfahren rechtliche Schritte einleitet. Das vorgesehene Projekt bleibt dann stecken. Hat der Auftraggeber den Zuschlag unter Verletzung
des Vergaberechts bereits erteilt, muss er im schlimmsten Fall unter dem Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns ein zweites Mal bezahlen
und trägt noch die gesamten Rechtsverfolgungs- kosten.
Die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung nach §§ 97ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) stellt darüber hinaus eine
Marktverhaltensregel im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Das Unterlassen einer öffentlichen Vergabe kann daher
auch die Sanktionen des UWG nach sich ziehen, wenn die Absicht einer Wettbewerbsförderung besteht.
als öffentlicher Auftraggeber:
als Bieter (Auftragnehmer):