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Mit Aspekten des Urheberrechtes kommt nahezu jeder in Berührung. Dies ist bereits bei der Nutzung im Internet verfügbarer Stadtpläne oder Zinsrechner der Fall. Auch das Thema der Produktpiraterie durch unerlaubtes Downloaden von Musik- oder Filmdateien über Filesharing-Netzwerke steht immer wieder in der öffentlichen Diskussion.
Das Urheberrecht (UrhG) stellt darüber hinaus ein wichtiges und grundlegendes Rechtsgebiet dar, das bei nahezu allen unternehmerischen Aktivitäten Bedeutung erlangt.
Daneben können sich Abmahnungen, Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzklagen wegen Wettbewerbsverstoß aus dem Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) ergeben. Das Urheberrecht und das Wettbewerbsrecht haben unterschiedliche Zielrichtungen. Das Urhebergesetz schützt das Werk und die schöpferische Leistung, während das UWG wettbewerbswidriges Konkurrenzverhalten sanktioniert. Eine nach dem Urhebergesetz verbotene Handlung kann auch gleichzeitig – etwa unter dem Gesichtspunkt der unlauteren Leistungsübernahme, Herkunftstäuschung oder Irreführung – wettbewerbswidrig sein.
Das Urheberrecht als das Recht am „geistigen Eigentum“ hat im Wirtschaftsleben eine umfassende Bedeutung. Es ist „das eigentumsähnliche Recht des Werkschöpfers an seinem individuellen geistigen Werk“. Auch in der IT hat es ein breites Spektrum. Erfasst werden Sprach- und Schriftwerke, wissenschaftliche oder technische Darstellungen, Software, Datenbanken aber auch Multimediaprodukte und Webangebote, nicht jedoch HTML Quelltexte. Das Urheberrecht ist weltweit die praktisch wichtigste Schutzform für Computerprogramme.
Wesentliches Kennzeichen des Urheberrechtsschutzes ist seine territoriale Beschränktheit. Zwar ist „geistiges Eigentum“ fast überall auf der Welt geschützt. Das nationale Urheberrecht reicht nur bis an die Grenzen des Staates, der das Gesetz erlassen hat. Damit wird es zum Problem, wenn im Internet durch einfachen Online-Zugriff weltweit Werke abrufbar sind. Wird ein Bild aus den USA in einen deutschen Onlinedienst geladen und von einem Österreicher in Australien abgespeichert, stellt sich die Frage, welches Recht anwendbar ist. Um Rechteinhabern über die Landesgrenzen hinweg einen einheitlichen Schutz zu gewähren, wurden deswegen verschiedene zwischenstaatliche Abkommen zum Urheberrecht getroffen.
Die Nutzung von Inhalten innerhalb von Deutschland ist durch vielerlei weitere gesetzliche Bestimmungen beschränkt, zum Beispiel durch das Patentgesetz (PatG), das Markengesetz (MarkenG), das Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) oder das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG). Diese gewerblichen Schutzrechte kommen in Bezug auf Software, Datenbanken und Multimediaprodukte eher am Rande in Betracht. Für Software ist seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22.04.2010 (Xa ZB 20/08) das Patentrecht stärker zu beachten.
Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Der Schutz besteht völlig unabhängig davon, ob das Werk mit einem Copyright-Vermerk (©) versehen ist oder nicht.
Multimediaprodukte werden nach dem allgemeinen Werkbegriff beurteilt und können den Schutz nach § 2 UrhG als Schrift-, Musik- oder Filmwerk genießen. Für Computerprogramme gelten die spezielleren Regelungen in §§ 69a ff UrhG, für Datenbankwerke § 4 UrhG bzw. für Datenbanken §§ 87a ff UrhG. Bei der Beurteilung einer Webseite ist zu differenzieren. Der Gesamtauftritt ist kein Computerprogramm. Sind auf der Webseite Makros, Java-Applets etc. enthalten, fallen diese jedoch unter den Softwareschutz. Daneben ist für eine Webseite der Schutz als Datenbank(werk) möglich.
Liegt ein geschütztes Werk vor, kann der Urheber sein Recht durch die Einräumung von Verwertungsrechten an Dritte wirtschaftlich nutzen. Als mögliche Verwertungsrechte kommen das Vervielfältigungs-, das Verbreitungs-, das Ausstellungsrecht und das Recht zur öffentlichen Wiedergabe in Betracht. Neuerdings können auch Rechte für unbekannte Nutzungsarten eingeräumt werden. Bei Computerprogrammen stellt bereits deren Übersetzung oder Bearbeitung eine gestattungspflichtige Nutzung dar. Alle diese Rechte muss ein Nutzer in der Regel gegen Vergütung erwerben.
Wegen der technischen Besonderheiten von Computerprogrammen ist die Zustimmung des Rechteinhabers nicht erforderlich, wenn der Nutzer von Software im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs eine Sicherungskopie erstellt, das Programm zur Fehlerbeseitigung umarbeitet oder den Programmcode dekompiliert, um die Interoperabilität mit seinen anderen Programmen zu gewährleisten (§§ 69d, 69e UrhG).
In der unternehmerischen Praxis ist zu beachten, dass Rechteinhaber oftmals die Wahrnehmung ihrer Urheberrechte oder sonstigen verwandten Schutzrechte auf Verwertungsgesellschaften übertragen haben. Zu nennen sind hier vor allem:
Daneben fallen nach §§ 54 ff UrhG Vergütungspflichten für die Hersteller von Geräten und Speichermedien an, mit denen urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigt werden können. Grundsätzlich betroffen sind alle elektronischen, magnetischen und optischen Speicher. Zuständig für die Geltendmachung dieser Ansprüche ist die ZPÜ (Zentralstelle für private Überspielungsrechte). Die Frage, ob und in welcher Höhe diese Geräteabgabe für Drucker, Multifunktionsgeräte aber auch Handys oder PDAs etc. fällig wird, unterliegt durch die Entwicklung der Technik und der Rechtsprechung erheblichen Unsicherheiten.
Das Urheberrecht ist ein eigentumsähnliches Recht. Damit entstehen bei seiner Anwendung zahlreiche rechtliche Zweifelfragen, die mit dem im deutschen Zivilrecht verankerten „Abstraktionsprinzip“ zusammenhängen. Problematisch sind die wechselseitigen Auswirkungen von Rechtshandlungen auf der vertraglichen Ebene einerseits und der dinglichen Ebene andererseits. Deutlich wird dies an der Frage, ob bei der Kündigung eines Softwareerstellungsvertrags „automatisch“ ein bereits übertragenes urheberrechtliches Nutzungsrecht (dinglich) wegfällt. Auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten bereitet das Abstraktionsprinzip Probleme, weil die ausländischen Rechtsordnungen dies meist nicht kennen.
Eine besondere Bedeutung hat der „Erschöpfungsgrundsatz“ bei der Veräußerung von Software erlangt. Dieser bezieht sich auf die Beschränkung des Verbreitungsrechts innerhalb der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum. Er besagt, dass der Verkäufer des Vervielfältigungsstücks einer Software dessen weitere Verbreitung nicht urheberrechtlich einschränken darf. Der Erwerber kann sie somit weiterveräußern. Der Erschöpfungsgrundsatz gilt allerdings nicht bei Vervielfältigung und Vermietung von Software. Umstritten ist, ob die Erschöpfung eintritt, wenn Software online als Download erworben wurde. Auch beim sogenannten OEM – also der Ergänzung von Hardware mit einer Software und deren gemeinsamen Vertrieb – ist entscheidend, wie weit die urheberrechtliche Erschöpfung reicht. Ist sie eingetreten, kann ein Dritter – wie etwa ein Zwischenhändler – die ursprünglich gekoppelte Hard- und Software in zulässiger Weise getrennt voneinander weitervertreiben.